Polizeibeauftragtengesetz: gute Grundlage, die verbessert werden sollte

Die Hürden für Bürgerinnen und Bürger sind zu hoch

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

sehr geehrte Damen und Herren der demokratischen Fraktionen,

seit vielen Jahren debattieren wir hier über die Einrichtung eines Polizeibeauftragten für den Bund. Schon in der 16. Wahlperiode hat die Fraktion DIE LINKE hierzu einen Antrag eingebracht. In der 17. Wahlperiode war die Forderung nach einer Beschwerdestelle im Abschlussbericht des NSU-Untersuchungsausschusses enthalten. Wir begrüßen es deshalb sehr, dass die Koalition hier nun endlich einen Gesetzentwurf vorlegt.

Und dieser Gesetzentwurf, ich muss es ehrlich sagen, ist wirklich eine gute Grundlage für die weiteren Beratungen. Zu befürchten war nach den Debatten in der Koalition zu Beginn des Jahres, dass diese Stelle ein bloßer Kummerkasten ohne Befugnisse wird. Womöglich sogar nur für Polizeibeamte. Dies ist nun nicht der Fall, das ist wirklich gut. Der Polizeibeauftragte des Bundestages wird umfassende Befugnisse erhalten. Im Benehmen mit anderen beteiligten Stellen wird er seine Untersuchungen auch fortführen können, wenn zugleich straf- und disziplinarrechtliche Verfahren laufen. Das ist ein deutliches Plus auch gegenüber den Regelungen in den sieben Bundesländern, die bereits über einen Beschwerdemechanismus verfügen.

Dennoch wird im weiteren Verfahren einiges zu klären sein. So soll nach dem Entwurf allen Beschwerden von Polizeibeamten nachgegangen werden. Bei den Bürgerinnen und Bürgern werden jedoch Hürden aufgebaut: man muss selbst betroffen sein, und anders als bei den Polizeibeamten muss das beklagte Fehlverhalten zugleich auf strukturelle Mängel hinweisen. Wir befürchten hier eine zu hohe Schwelle. Anders als in einigen Ländern fehlt auch ein Eingaberecht für Bürgerrechtsorganisationen.

Schließlich fehlt uns auch eine klare Befugnis, sich eigeninitiativ mit strukturellen Mängeln und Fehlentwicklungen zu befassen, ohne konkrete Einzelfälle zu untersuchen. Wir haben die Erwartung, dass hier im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch nachgebessert werden kann.

[es gilt das gesprochene Wort]