Soziale Gerechtigkeit

Grundrechte unter Vorbehalt

Martina Renner

Am 23. Mai 1949 wurde vom „Parlamentarischen Rat“, einer Versammlung von Delegierten aus den elf Landtagen der westdeutschen Länder, das Grundgesetz verabschiedet. Dieses Grundgesetz ist zunächst eine typische Verfassung wie vieler westlicher Demokratien. Es ist aber auch mehr.

Am 23. Mai 1949 wurde vom „Parlamentarischen Rat“, einer Versammlung von Delegierten aus den elf Landtagen der westdeutschen Länder, das Grundgesetz verabschiedet. Dieses Grundgesetz ist zunächst eine typische Verfassung wie vieler westlicher Demokratien. Es ist aber auch mehr. Die „Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“ auf den Schutz der Menschenwürde, die Bindung aller staatlichen Organe an die Grundrechte war zugleich der Gegenentwurf zur Herrschaft der NSDAP, zu Willkür und faschistischem Unrecht in den Jahren 1933-1945.

Die Grundrechte der Artikel 1-18 wurden formuliert als Schutzrechte des Staatsbürgers gegen Eingriffe in seine Privatsphäre und zur Ausübung politischer Freiheit. Und doch galt von Beginn an für sie, was Karl Marx in seiner Kritik der französischen Verfassung von 1848 angemerkt hatte: „Jeder Paragraph der Konstitution enthält … seine eigene Antithese … in sich, nämlich in der allgemeinen Phrase die Freiheit, in der Randglosse die Aufhebung der Freiheit.“ So auch im Grundgesetz: Wo „ein Bundesgesetz Näheres regelt“ oder ein Absatz 2 schon gleich die Bedingungen für die Einschränkung von Absatz 1 enthält, ist das offensichtlich. Wo der ursprüngliche Text solche Einschränkungen nicht enthielt, wurden sie mit den Jahren eingefügt.

1968 wurde die verfassungsrechtliche Grundlage für die Einschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses geschaffen, die sich heute zu umfassenden Befugnissen von Polizei und Geheimdiensten ausgewachsen hat. Dazu unten mehr. Ebenfalls 1968 wurde die Einschränkung zahlreicher Grundrechte für den Kriegs- und Krisenfall ermöglicht. 1993 schließlich schliff eine Große Koalition das Recht auf Asyl – dem  einfachen „Politisch Verfolgte genießen Asyl“ in Art.16a GG sind so viele Absätze nachgestellt worden, dass von ihm fast nichts übrig geblieben ist. Und die Liste der Gesetze, die die Grundrechte zur Unkenntlichkeit einschränken – selbst wo sie ihre Verwirklichung regeln sollen wie im Versammlungsrecht – wird immer länger.

Und auf der Haben-Seite? 1970 wurde das Wahlalter von 21 auf 18 Jahre gesenkt. Das war`s.

Als mit der Verbreitung der elektronischen Datenverarbeitung – heute „Digitalisierung“ genannt – ganz neue Möglichkeiten staatlicher Überwachung entstanden, war es nicht der Bundestag, der mittels Verfassungsänderung Leitplanken setzte. Es musste erst das Bundesverfassungsgericht in seinem „Volkszählungsurteil“ von 1983 das „Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung“ entwickeln. Das Gericht sah es mit diesem Grundrecht als unvereinbar an, dass „Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet und weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen.“

Was ist der Stand 36 Jahre nach diesem Urteil? Staatstrojaner, Fingerabdrücke im Ausweis, Speicherung von Fluggastdaten, Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten, der weitere Ausbau des Ausländerzentralregisters zur Überwachung von Nicht-Deutschen, Befugnisse zur Überwachung von Wohnungen mittels Kamera und Mikrophon: all das nimmt das Versprechen des Grundgesetzes, Freiheit vor staatlicher Überwachung zu garantieren, wieder zurück. Jede Maßnahme für sich mag den formalen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genügen: es gibt datenschutzrechtliche Vorgaben, es gibt Richtervorbehalte, in wenigen Fällen parlamentarische Kontrolle. Doch am Ende ermöglichen diese Befugnisse zusammengenommen Polizei und Geheimdiensten eben doch, die BürgerInnen auszuleuchten.

Die Angst vor Terrorismus und Kriminalität wird bewirtschaftet von einem Komplex aus Unternehmen, Sicherheitsbehörden, Politikern, Berufsverbänden und Medienmachern. Sie versprechen sich Milliardengeschäfte, mehr Personal und Befugnisse, die Sicherung politischer Macht, die Steigerung von Auflage und Reichweite. Ob neue Befugnisse und technische Möglichkeiten tatsächlich mehr Sicherheit bringen, ist ihnen am Ende egal. Wenn auch nach mehreren Runden neuer Anti-Terror-Gesetze doch ein schrecklicher Anschlag wie jener auf dem Breitscheidplatz im Dezember 2016 geschieht, geht nur die nächste Runde los. Die Liste der Randglossen wird auch nach 70 Jahren leider immer länger. Dagegen werden wir weiter nach Kräften mobil machen – im Bundestag und außerhalb!