NPD-Verbotsverfahren: "Parteiverbot ist kein Gesinnungsverbot"

Quelle: dw.com/17.01.2017/Dokumentation

Die Verfassungsrichter halten die NPD für zu unbedeutend, um sie zu verbieten. In der Begründung geben sie aber Hinweise, wann die Schwelle zur Verfassungswidrigkeit überschritten ist.

Das Urteil sei "sehr lang" geworden, sagt Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle (im Bild oben) und bittet höflich um Geduld. Auf zwei Stunden Verlesung müssen sich die Verfahrensteilnehmer sowie interessierte Zuhörer und Journalisten einstellen. Zum Auftakt präsentiert Voßkuhle erst einmal die "Einführung zur Urteilsverkündung in Sachen 'NPD-Verbotsverfahren'". Und darin steht natürlich der entscheidende Satz, auf den alle warten: "Der Parteiverbotsantrag des Bundesrates vom 1. Dezember 2013 hat im Ergebnis keinen Erfolg."

In der Einführung findet sich auch die denkbar kürzeste Begründung für diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes: Demnach ist der Zweite Senat einstimmig der Auffassung, dass die NPD zwar verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Aber es fehle ihr derzeit an "konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es möglich erscheinen lassen, dass ihr Handeln zum Erfolg führt". Was die sieben Richter darunter verstehen, tragen sie in der 298 Seiten umfassenden Begründung vor.   

Es ist die Zustandsbeschreibung einer Partei, die seit Jahren auf dem absteigenden Ast ist. "Die Wahlergebnisse stagnieren bei Europa- und Bundestagswahlen auf sehr niedrigem Niveau", lautet ein Satz. Es folgen die Fakten: 1,6 Prozent der Stimmen bei der Bundestagswahl 2013. Halbierung des Anteils von sechs auf drei Prozent bei der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern 2016. Dadurch ist die NPD in keinem einzigen Parlament mehr vertreten. "Anhaltspunkte für eine künftige Veränderung dieser Entwicklung liegen nicht vor."

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